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WRRL

Die Richtlinie (EG) Nr. 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) schreibt für die Mitgliedsländer der Europäischen Union spätestens bis 2027 das Erreichen des guten Zustandes bzw. des guten ökologischen Potenzials für die Gewässer vor.

 

Die Bestandsaufnahme aller Gewässer nach WRRL hat in Sachsen-Anhalt ergeben, dass lediglich fünf Prozent der Oberflächenwasserkörper einen guten Zustand aufweisen. Demnach sind Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie fast an allen Fließgewässern durchzuführen.

 

Das Land Sachsen-Anhalt hat sich nach § 102 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBI. LSA S. 659) zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet. An den Gewässern 2. Ordnung bedient sich das Land Sachsen-Anhalt der Unterhaltungsverbände (UHV), die als Erfüllungsgehilfen die für die Erreichung der Zielstellungen der WRRL notwendigen Vorhaben umsetzen. Das Land Sachsen-Anhalt erstattet dem UHV nach Maßgabe der Bestimmungen für die Durchführung von Vorhaben zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (Durchführungsbestimmungen WRRL) die dabei entstehenden Ausgaben.

 

Aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (EPLR) des Landes Sachsen-Anhalt werden Investitionen zur Verbesserung des ökologischen und/oder chemischen Zustandes der oberirdischen Gewässer im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes einschließlich konzeptioneller Vorarbeiten (u.a. Erstellung von Gewässerentwicklungskonzepten) sowie Grunderwerb (Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds zur Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Landes Sachsen-Anhalt finanziert.

 

Im Rahmen dieses Programms beteiligt sich der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) mit bis zu 75 v. H. an den kofinanzierungsfähigen öffentlichen Ausgaben.

 

Finanziert werden insbesondere Vorhaben zur Verringerung ökologischer und chemischer Defizite, die zur Entwicklung wasserabhängiger Lebensraumtypen nach Natura 2000 bzw. FFH-Richtlinie beitragen. Dies dient einer langfristigen Sicherung der biologischen Vielfalt, der Verbesserung des Kleinklimas im lokalen Umfeld der Gewässer sowie einer Steigerung des Erlebnis- und Erholungswertes der Landschaft.